Allgemeine Reisebedingungen für Gruppenreisen
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Informationspflichten des Reisebüros
Veranstalter:
SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG,
Anton-Graf-Straße 6, 5020 Salzburg
Impressum § 14 UGB 2007: Landesgericht Firmenbuch Salzburg: Firmenbuch:
Ges.m.b.H. & Co KG: FN 26177 x; Firmenbuch: Co KG (Ges.m.b.H.): FN 71265 b,
UID-Nummer: ATU 34256202
Preis- und Tarifstand sowie Impf- und Einreisebestimmungen:
Diese Angaben entnehmen Sie bitte unserem schriftlichen Angebot.
Preis und Programm Änderungen
Wir behalten uns Preisänderungen aufgrund von Änderungen von Wechselkursen,
Erhöhungen bei Treibstoffpreisen, Erhöhung oder Einführung von Steuern und
Abgaben, die zum Zeitpunkt der Kalkulation noch nicht bekannt gewesen waren.
Gemäß den allgemeinen Reisebedingungen und den Richtlinien des
Konsumentenbeirates des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz darf diese Erhöhung nicht mehr als maximal 10 Prozent des
Pauschalpreises betragen. Über 10 % hat der Kunde das Recht, kostenfrei
zurückzutreten. Ab 20 Tage vor der Abreise darf der Preis nicht mehr geändert
werden. Preissenkungen aufgrund Änderungen bei oben angeführten Änderungsgründen
werden dem Konsumenten weitergegeben. Grundsätzlich dürfen wir aber nur dann
Preisänderungen im oben erwähnten Rahmen vornehmen, wenn wir im Programm einen
abstrakten oder realen Verhältnisschlüssel der einzelnen Leistungen anführen.
Programm Änderungen sind nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erlaubt
(aufgrund von höherer Gewalt u. ä.).
Allgemeine Reisebedingungen:
Es gelten die vom konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministeriums für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemeinsam mit der
Bundeswirtschaftskammer, Fachgruppe Reisebüro, beratenen und empfohlenen "
Allgemeinen
Reisebedingungen" (ARB 1992)
in der letztgültigen Form. Diese ARB 1992
finden Sie untenstehend vollständig abgedruckt und können über den oben
stehenden Link auch zur persönlichen Speicherung oder Ausdruck herunter geladen
werden.
Stornobedingungen:
Es gelten die Stornobedingungen der
Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992)
sofern nicht im Detailprogramm abweichende Angaben gemacht wurden. In diesem
Fall gelten jene vom Detailprogramm.
Zahlungskonditionen:
Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung in der Höhe von 10 Prozent des
Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung ist so zu bezahlen/überweisen, dass der
Betrag frühestens 14 Tage vor der Abreise, spätestens jedoch einen Tag vor
Abreise unserem Konto gutgeschrieben ist.
Im Falle des Zahlungsverzuges
sind die uns entstehenden
Mahnspesen in Höhe von pauschal €
20,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung
sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr
einen Betrag von €
10,00 zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu
ersetzen, z. B die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung gebührt,
die sich aus der Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten
gebührenden Vergütungen ergibt. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab
Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über der
Sekundärmarktrendite /Bund lt. statistischem Monatsheft der Österreichischen
Nationalbank zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf
höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten.
Absicherung Ihrer Zahlungen gemäß Reisebürosicherungsverordnung
vom 1. April 1998
Eintragungsnummer im Veranstalterregister beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten: 1998/0167
Reiseveranstalter sind gesetzlich verpflichtet, eigenverantwortlich
veranstaltete Pauschalreisen für den Fall der Insolvenz, bereits entrichtete
Zahlungen für diese Reiseleistungen, die nicht mehr erbracht wurden sowie für
notwendige Aufwendungen für die Rückreise, zu versichern:
Versicherer
: Bankgarantie Nr. 165374 der Volksbank reg. Gen.
M. b. H. 5020 Salzburg, St.-Julien-Straße 12
Abwickler:
Europäische Reiserversicherung AG, A-1090 Wien,
Augasse 5 – 7
Tel: +43+1-317 2500 0, Fax: +43 1 319 93 67
Sollte die Versicherungssumme zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche
nicht ausreichen, so werden die Forderungen der Kunden mit dem aliquoten Anteil
erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist die Höhe der Anzahlung mit 10 %
vom Reisepreis begrenzt. Die Restzahlung darf frühestens 14 Tage vor Reisebeginn
entgegengenommen werden. Die Haftung beschränkt sich gegenüber dem Kunden auf
den von ihm bezahlten Reisepreis und ist im Schadensfall mit der Garantiesumme
begrenzt. Sämtliche Ansprüche sind nachweislich innerhalb von acht Wochen ab
Eintritt eines Schadensereignisses im Sinne der Reisebürosicherungsverordnung
dem Abwickler zu melden.
Reiseversicherung
: Im Pauschalpreis sind keine
Reiseversicherungen inbegriffen. Wir möchten auf die Möglichkeiten des
Abschlusses einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer
Rückholversicherung im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls während der
Reise (Reiseversicherungspaket) hinweisen. Gerne informieren wir Sie über diese
Tarife.
Mitteilung von Mängeln - die Mängelrügepflicht des Konsumenten
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise
feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters (z.B. dem
Reiseleiter) mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekannt
gegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar
ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. der ARB
1992 beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als
Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen
Schadenersatzansprüche schmälern.
Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen
zu erleichtern, wird
dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung
von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise,
Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von zwei Jahren ab
Reiseende geltend gemacht werden. Diese Frist wird jedoch einvernehmlich mit
Kunden von SCHWEIGHOFER & ZÖHRER in den einzelnen Reiseverträgen im Interesse
einer raschen Klärung von Ansprüchen auf ein Jahr gesenkt.
Schadenersatzansprüche
verjähren nach drei Jahren. Es
empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr
von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros
geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu
rechnen ist.
Die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992)
anerkannt von SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG, in
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das
Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001.
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des
Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des
§ 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBI II Nr.
401/98).
Das Reisebüro kann als
Vermittler
(Abschnitt A) und/ oder
als
Veranstalter
(Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines
Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier,
usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische
Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung)
oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen
verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur
Verfügung stellt. Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch
als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B.
fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion
hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu
dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter
(Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm: im Sinne des KSchG) Verträge
abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter
- der vermittelten Transportunternehmungen (z. B. Bahn, Bus, Flugzeug oder
Schiff)
- und der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.
A. Das Reisebüro als Vermittler
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung (Vertragsabschluss)
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)
mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über
die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrunde liegende
Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt, usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm
vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen
Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992)
hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu
machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur
Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als
Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen
aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom
Vertrag, usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest-)
Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen
(Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente
(dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder
Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die Buchungen
entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach
Vertragsabschluss eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu
übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-Zoll- und
gesundheitspolizeiliche Vorschriften:
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein
gültiger Reisepass erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden
ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften
sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit
diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können (insbesondere an Hand
des TIM). Im Übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst
verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die
Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere
Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von
Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des
Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die
Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des
jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers
sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden
Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen
zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von
Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises,
Rücktrittserklärungen, Reklamationen);
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw.
besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung
den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und
gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekannt zu geben, sofern sich
diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten
Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als
Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt ein Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden
Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem
Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision
des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. Das Reisebüro als Veranstalter
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge
Reisevertrag genannt, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder
unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des
Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
Allgemeinen
Reisebedingungen (ARB 1992)
Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der
Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung (Vertragsabschluss)
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann
zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile
(Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten
für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die
Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten
erfolgen:
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn
er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In
diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das
Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem
Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer
angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann
eine konkrete Frist vorweg bekannt geben. Der Überträger und der Erwerber haften
für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die
Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich
Information über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über
die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im
zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren
darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn,
dass bei der Buchung anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird
aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risiken
Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der
Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintritts der Risiken
ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt
bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig
vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen
beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen
Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an
Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist
eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine
gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung
des Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter
aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum
Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten
einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur,
wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine
Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er
hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem
Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird
empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der
Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters
mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde und
dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung
dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen
Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden
angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche
schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt
oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben.
Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine
Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie
allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen
Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel,
Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und
Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer
Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisen-bahn-
und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden
empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von
Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise,
Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht
werden. Für Buchungen gilt gegenüber dem Verbraucher eine Frist von zwei Jahren.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach
Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden
Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit
Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde,
ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der
Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis
zählt, erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des
bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß
Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als
10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des
vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu
erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die
Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren;
der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter ein
Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses
trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht
Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des
Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die
Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern
der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem
Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum
Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und
richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und
der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis
der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht
unter lit. a. genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann
diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person
folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im
Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10 %
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 65 %
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt des Reisepreises 85 %
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr)
Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10 %
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 15 %
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 20 %
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 30 %
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt des Reisepreises 45 %
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten,
Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen.
Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann
jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom
Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies mittels
eingeschriebenen Briefes oder persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher
Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am
Reisewillen mangelt, oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen
Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters
klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in
Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. b 1.
(Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. b 2. (Einzel-IT) 45
Prozent des Reisepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der
obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit:
a) wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der
Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen
schriftlich mit geteilt wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen;
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen;
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten;
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein
über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde
Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.
Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht
ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d. h. auf Grund
ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf
höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch
nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder
kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das
Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde
im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob
ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem
Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis
aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der
Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige
Gründe sind ausschließlich Änderungen der Beförderungskosten - etwa der
Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Landegebühren, Ein-
oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen,
Abgaben, Steuern, Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden
weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatefrist können Preiserhöhungen nur dann
vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im Einzelnen
ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der
vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen
Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände
unverzüglich zu erklären.
Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des
Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a)
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen,
wie sie im Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt
sind.
- Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich
vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so
hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu
treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können
solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus
triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der
Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort
befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von
Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von
Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es
sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die
durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gegen zu
Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren
Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekannt zugeben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. b (Rücktritt), 7.1. lit c
(No-show) sowie 8.1 (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung
unter 1 Kt 718/93-3 im Kartellregister eingetragen.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG ist das
Handelsgericht Salzburg;
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