Allgemeine Geschäftsbedingungen für Busanmietungen

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1. Angebot und Preise
1.a. Der im Angebot vereinbarte Preis bezieht sich nur auf die im Angebot vereinbarte Fahrtstrecke und die angegebene Fahrtdauer (Einsatzzeiten für den Busfahrer). Ändert sich jedoch die tatsächlich gefahrene Strecke aus Gründen, die im Bereich des Bestellers oder der Fahrgäste liegen, wenn es die Sicherheit erfordert oder verkehrsbedingte Erfordernisse vorliegen (z. B. Umleitungen, Staus, Sperren u. ä.), werden die daraus anfallenden Mehrkilometer zusätzlich in Rechnung gestellt.
1. b. Bei Überschreiten der vereinbarten Fahrtdauer werden pro angefangener Stunde zusätzlich zum vereinbarten Preis ab 19 Uhr €
40.-- und ab 24 Uhr €
50. -- inkl. 10 % MWSt. in Rechnung gestellt.
1. c. Park- und Mautgebühren: Parkgebühren und Mauten, sofern diese nicht ausdrücklich in unserem schriftlichen Angebot angeführt sind, werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
1.d. Mehrtagesfahrten
Die Verpflegung (Vollpension) und Unterkunft (Einzelzimmer) für den Busfahrer sind vom Auftraggeber zu organisieren zu bezahlen.
Bei mehrtägigen Fahrten berücksichtigen Sie bitte bei der Planung Ihrer Tagesabläufe, dass der Fahrer eine maximale Einsatzzeit pro Tag von 12 Stunden haben darf, davon maximal neun Lenkstunden, sowie eine gesetzliche Mindestruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Einsatztagen einhalten muss. Weitere Informationen zum Thema Sicherheit und Lenkzeiten finden Sie auf unserer Homepage ...hier .
1.f. Transfers in der inneren Stadt Salzburg
Bei Transfers in der Stadt Salzburg in der Inneren Stadt nur mit Gepäck bei Ankunft und Abreise (zwischen Nonntaler Brücke – Kreuzung Landestheater/Schwarzstraße, Neutor und Müllner Hügel) zwischen 8 und 18 Uhr müssen wir für jede Fahrt eine Sondergenehmigung beantragen. Diese kostet €
50.- und je nach Zeitpunkt und Ort sind bis zu drei Genehmigungen notwendig. Wir können diese nur von Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 16 Uhr, am Freitag bis 12 Uhr beim Magistrat Salzburg beantragen. Die Kosten dafür müssen wir Ihnen weiter verrechnen. Bei kurzfristiger Änderung der Busgröße müssen wir eine neue Genehmigung beantragen und verrechnen!  Details dazu finden Sie auf unserer Homepage ...hier .

2. Haftungen
2. a. SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG haftet für das rechtzeitige Erscheinen der schriftlich bestellten fahrbereiten Fahrzeuge. Ausgenommen davon sind Umstände, die von SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht abzuwenden waren.
2.b. SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG haftet nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der vom Fahrer oder Reiseleiter bekannt gegebenen Abfahrtszeit einfinden. SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG haftet auch nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die aufgrund fehlender erforderlicher Personaldokumente (gültiger Reisepass, Visa oder ähnliches) an Grenzübergängen zurückgelassen werden müssen.
2. c. Keine Haftung besteht für verspätetes Eintreffen im Zwischenaufenthaltsort oder am Zielort.

3. Zulässige Personenzahl
Das Fahrzeug (Reisebus oder Minibus) darf maximal mit jener Anzahl von Fahrgästen besetzt werden, für die es zugelassen ist. Kinder zählen als eine Person.

4. Reisegepäck
Handgepäck

4.a. Jeder Reisende darf auf eigene Gefahr Gegenstände, die er mühelos im Bereich des eigenen Platzes und ohne Belästigung der Mitreisenden unterbringen kann,  mitnehmen und bei sich behalten. SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG haftet jedoch nicht bei Diebstahl von Handgepäck während Zwischenaufenthalten oder Pausen, das im Innenraum eines Busses (egal ob mit oder ohne Aufsicht) zurück gelassen wird.
Reisegepäck
4.b. Reisegepäck. das in den dafür vorgesehenen Gepäckstauräumen transportiert wird, muss so verpackt und verschlossen sein, dass der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigungen geschützt ist. Auf den Gepäcksstücken müssen Name und Anschrift des Besitzers angegeben sein.
4.c. Gefährliche, sperrige, über die Größe eines normalen Reisekoffers hinausgehend oder sonstige ungewöhnliche Gepäcksstücke können von der Mitnahme ausgeschlossen werden, sofern der Auftraggeber sich nicht vor Reiseantritt über die Mitnahmemöglichkeit bei SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG erkundigt und eine Genehmigung dafür erhalten hat. Reisegepäck kann nur nach Maßgabe des verfügbaren Laderaumes mitgenommen. Der Reisende hat selbst zu kontrollieren, dass seine Gepäckstücke im Autobus verladen wurden.
4.d. Für Gepäcksstücke, die nach dem Ausladen aus dem Autobus abhanden kommen haftet SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG ebenso wenig wie wenn Gepäcksstücke, die über Nacht im Autobus bleiben oder vergessen wurden.
4.e. Für Verluste, Minderung oder Beschädigung des beförderten Reisegepäcks während des Transportes haftet SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften, diese insbesondere nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Rechte und Pflichten eines Frachtführers sowie den Bestimmungen des ABGB.
4.f. Keine Haftung besteht für mangelhaft verpacktes, beschädigtes oder unverschlossen Reisegepäck sowie für Geld- und Wertgegenstände.

5. Mitnahme von Tieren
Tiere, die ohne jede Gefährdung oder Belästigung von Fahrgästen befördert werden können, dürfen mit Zustimmung des Lenkers oder Reiseleiters mitgeführt werden.

6. Gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften
Der Lenker ist verpflichtet, während der Einsatzzeit die vorgeschriebenen Pausen einzuhalten. Bei Mehrtagesfahrten hat er darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen der Mindestruhezeiten einzuhalten. Kommt es unter Mitwirkung des Auftraggebers zu nicht zulässigen Über- oder Unterschreitungen dieser Zeiten und Pausen, so haftet der Auftraggeber selbst bis zu einer Verwaltungsstrafe bis € 5.000.--. Weitere Informationen zum Thema Sicherheit und Lenkzeiten finden Sie auf unserer Homepage ...hier .

7. Rücktritt von einer Anmietung
Bei Rücktritt vom Anmietvertrag durch den Auftraggeber verrechnet SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG bis zum Tag vor Reisebeginn keine Stornogebühren. Bei Absagen ab 17 Uhr des Vortags behält sich SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG vor, bei Transferfahrten bereits angefallene Fahrerkosten, bei Tagesfahrten den vollen Betrag, bei Mehrtagesfahrten mindestens den Betrag eines anteiligen Reisetages, maximal zwei anteilige Tagespreise zu verrechnen.
Es wird ersucht, möglichst frühzeitig bestellte, jedoch nicht benötigte Transfer-, Tages- oder Mehrtagesfahrten abzubestellen, damit das Unternehmen die Fahrzeuge anderweitig disponieren kann.

Sonstiges
8. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Fahrers nach Beendigung der Fahrt auf dem vorliegenden Formular die exakte Personenanzahl, Zeit der Rückkehr, allfällige Routen Änderungen, usw. zu bestätigen.
9. Allfällige Beschwerden hinsichtlich Mängel der Durchführung des Fahrtauftrages sind bei sonstigem Verlust eines Minderungs- oder Schadenersatzanspruches auf diesem Formular schriftlich festzuhalten, spätestens jedoch am Folgearbeitstag mündlich oder schriftlich SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG .

10. Zahlungskonditionen
10.a. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, können Zahlungen mit Schuld befreiender Wirkung nur an SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG direkt, nicht aber an den Lenker erfolgen.
10.b. Der Rechnungsbetrag ist fällig bei Erhalt der Rechnung ohne Abzug. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Rechnung vor Reisetermin zugeschickt und die Zahlung muss vor Leistungserbringung bei uns eingegangen sein.
10. c. Mahn- und Inkassospesen: Im Falle des Zahlungsverzuges sind die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal €
20,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von €
10,00 zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, z. B die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung gebührt, die sich aus der Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergibt. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über der Sekundärmarktrendite /Bund lt. statistischem Monatsheft der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten.

11. Gerichtsstand ist Salzburg.

Impressum siehe hier