Allgemeine Geschäftsbedingungen für Busanmietungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Busanmietungen
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1. Angebot und Preise
1.a.
Der im
Angebot
vereinbarte Preis bezieht
sich nur auf die im Angebot vereinbarte Fahrtstrecke und die angegebene
Fahrtdauer (Einsatzzeiten für den Busfahrer). Ändert sich jedoch die tatsächlich
gefahrene Strecke aus Gründen, die im Bereich des Bestellers oder der Fahrgäste
liegen, wenn es die Sicherheit erfordert oder verkehrsbedingte Erfordernisse
vorliegen (z. B. Umleitungen, Staus, Sperren u. ä.), werden die daraus
anfallenden Mehrkilometer zusätzlich in Rechnung gestellt.
1. b.
Bei Überschreiten der vereinbarten Fahrtdauer
werden pro angefangener Stunde zusätzlich zum vereinbarten Preis ab 19 Uhr €
40.-- und ab 24 Uhr €
50. -- inkl. 10 % MWSt. in Rechnung gestellt.
1. c. Park- und Mautgebühren:
Parkgebühren und Mauten, sofern diese nicht ausdrücklich in unserem
schriftlichen Angebot angeführt sind, werden nach tatsächlichem Aufwand
verrechnet.
1.d.
Mehrtagesfahrten
Die Verpflegung (Vollpension) und Unterkunft (Einzelzimmer)
für den Busfahrer sind vom Auftraggeber zu organisieren zu bezahlen.
Bei mehrtägigen Fahrten berücksichtigen Sie bitte bei der
Planung Ihrer Tagesabläufe, dass der Fahrer eine maximale Einsatzzeit pro Tag
von 12 Stunden haben darf, davon maximal neun Lenkstunden, sowie eine
gesetzliche Mindestruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Einsatztagen einhalten
muss. Weitere Informationen zum Thema Sicherheit und Lenkzeiten finden Sie auf
unserer Homepage
...hier
.
1.f.
Transfers in der inneren Stadt Salzburg
Bei Transfers in der Stadt Salzburg in der Inneren Stadt nur
mit Gepäck bei Ankunft und Abreise (zwischen Nonntaler Brücke – Kreuzung
Landestheater/Schwarzstraße, Neutor und Müllner Hügel) zwischen 8 und 18 Uhr
müssen wir für jede Fahrt eine Sondergenehmigung beantragen. Diese kostet €
50.-
und je nach Zeitpunkt und Ort sind bis zu drei Genehmigungen notwendig. Wir
können diese nur von Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 16 Uhr, am Freitag bis
12 Uhr beim Magistrat Salzburg beantragen. Die Kosten dafür müssen wir Ihnen
weiter verrechnen. Bei kurzfristiger Änderung der Busgröße müssen wir eine neue
Genehmigung beantragen und verrechnen! Details dazu finden Sie auf unserer
Homepage
...hier
.
2. Haftungen
2. a.
SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG haftet
für das rechtzeitige Erscheinen der schriftlich bestellten fahrbereiten
Fahrzeuge. Ausgenommen davon sind Umstände, die von SCHWEIGHOFER & ZÖHRER
Ges.m.b.H. & Co KG trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht abzuwenden waren.
2.b.
SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG haftet nicht
für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten nicht
rechtzeitig zu der vom Fahrer oder Reiseleiter bekannt gegebenen Abfahrtszeit
einfinden. SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG haftet auch nicht für
Ansprüche von Fahrgästen, die aufgrund fehlender erforderlicher
Personaldokumente (gültiger Reisepass, Visa oder ähnliches) an Grenzübergängen
zurückgelassen werden müssen.
2. c.
Keine Haftung besteht für verspätetes Eintreffen im
Zwischenaufenthaltsort oder am Zielort.
3. Zulässige Personenzahl
Das Fahrzeug (Reisebus oder Minibus) darf maximal mit jener
Anzahl von Fahrgästen besetzt werden, für die es zugelassen ist. Kinder zählen
als eine Person.
4. Reisegepäck
Handgepäck
4.a.
Jeder Reisende darf auf eigene Gefahr Gegenstände, die
er mühelos im Bereich des eigenen Platzes und ohne Belästigung der Mitreisenden
unterbringen kann, mitnehmen und bei sich behalten. SCHWEIGHOFER & ZÖHRER
Ges.m.b.H. & Co KG haftet jedoch nicht bei Diebstahl von Handgepäck während
Zwischenaufenthalten oder Pausen, das im Innenraum eines Busses (egal ob mit
oder ohne Aufsicht) zurück gelassen wird.
Reisegepäck
4.b.
Reisegepäck. das in den dafür vorgesehenen
Gepäckstauräumen transportiert wird, muss so verpackt und verschlossen sein,
dass der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigungen geschützt ist. Auf
den Gepäcksstücken müssen Name und Anschrift des Besitzers angegeben sein.
4.c.
Gefährliche, sperrige, über die Größe eines normalen
Reisekoffers hinausgehend oder sonstige ungewöhnliche Gepäcksstücke können von
der Mitnahme ausgeschlossen werden, sofern der Auftraggeber sich nicht vor
Reiseantritt über die Mitnahmemöglichkeit bei SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. &
Co KG erkundigt und eine Genehmigung dafür erhalten hat. Reisegepäck kann nur
nach Maßgabe des verfügbaren Laderaumes mitgenommen. Der Reisende hat selbst zu
kontrollieren, dass seine Gepäckstücke im Autobus verladen wurden.
4.d.
Für Gepäcksstücke, die nach dem Ausladen aus dem
Autobus abhanden kommen haftet SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG ebenso
wenig wie wenn Gepäcksstücke, die über Nacht im Autobus bleiben oder vergessen
wurden.
4.e.
Für Verluste, Minderung oder Beschädigung des
beförderten Reisegepäcks während des Transportes haftet SCHWEIGHOFER & ZÖHRER
Ges.m.b.H. & Co KG nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden
Vorschriften, diese insbesondere nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches
über die Rechte und Pflichten eines Frachtführers sowie den Bestimmungen des
ABGB.
4.f.
Keine Haftung besteht für mangelhaft verpacktes,
beschädigtes oder unverschlossen Reisegepäck sowie für Geld- und
Wertgegenstände.
5. Mitnahme von Tieren
Tiere, die ohne jede Gefährdung oder Belästigung von Fahrgästen
befördert werden können, dürfen mit Zustimmung des Lenkers oder Reiseleiters
mitgeführt werden.
6.
Gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften
Der Lenker ist verpflichtet, während der Einsatzzeit die
vorgeschriebenen Pausen einzuhalten. Bei Mehrtagesfahrten hat er darüber hinaus
die gesetzlichen Bestimmungen der Mindestruhezeiten einzuhalten. Kommt es unter
Mitwirkung des Auftraggebers zu nicht zulässigen Über- oder Unterschreitungen
dieser Zeiten und Pausen, so haftet der Auftraggeber selbst bis zu einer
Verwaltungsstrafe bis €
5.000.--. Weitere Informationen zum Thema Sicherheit und
Lenkzeiten finden Sie auf unserer Homepage
...hier
.
7. Rücktritt von einer Anmietung
Bei Rücktritt vom Anmietvertrag durch den Auftraggeber
verrechnet SCHWEIGHOFER & ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG bis zum Tag vor Reisebeginn
keine Stornogebühren. Bei Absagen ab 17 Uhr des Vortags behält sich SCHWEIGHOFER
& ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG vor, bei Transferfahrten bereits angefallene
Fahrerkosten, bei Tagesfahrten den vollen Betrag, bei Mehrtagesfahrten
mindestens den Betrag eines anteiligen Reisetages, maximal zwei anteilige
Tagespreise zu verrechnen.
Es wird ersucht, möglichst frühzeitig bestellte, jedoch nicht
benötigte Transfer-, Tages- oder Mehrtagesfahrten abzubestellen, damit das
Unternehmen die Fahrzeuge anderweitig disponieren kann.
Sonstiges
8.
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des
Fahrers nach Beendigung der Fahrt auf dem vorliegenden Formular die exakte
Personenanzahl, Zeit der Rückkehr, allfällige Routen Änderungen, usw. zu
bestätigen.
9.
Allfällige Beschwerden hinsichtlich Mängel der
Durchführung des Fahrtauftrages sind bei sonstigem Verlust eines Minderungs-
oder Schadenersatzanspruches auf diesem Formular schriftlich festzuhalten,
spätestens jedoch am Folgearbeitstag mündlich oder schriftlich SCHWEIGHOFER &
ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG .
10. Zahlungskonditionen
10.a.
Wenn nicht ausdrücklich anders
vereinbart, können Zahlungen mit Schuld befreiender Wirkung nur an SCHWEIGHOFER
& ZÖHRER Ges.m.b.H. & Co KG direkt, nicht aber an den Lenker erfolgen.
10.b.
Der Rechnungsbetrag ist fällig bei Erhalt der
Rechnung ohne Abzug. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Rechnung vor
Reisetermin zugeschickt und die Zahlung muss vor Leistungserbringung bei uns
eingegangen sein.
10. c.
Mahn- und Inkassospesen: Im Falle des
Zahlungsverzuges sind die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal €
20,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von €
10,00 zu
ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, z. B die eines
Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung gebührt, die sich aus der
Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden
Vergütungen ergibt. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über der Sekundärmarktrendite /Bund
lt. statistischem Monatsheft der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen.
Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen, aus dem
Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten.
11. Gerichtsstand ist Salzburg.
Impressum
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